Die Förderung von Photovoltaikanlagen im Jahr 2012 erfolgt analog zu den Vorjahren entweder durch Investitionszuschüsse im Rahmen des Klima- und Energiefonds (KLIEN) für Anlagen bis zu einer förderbaren Leistung bis max. 5 kWPeak, oder für Anlagen ab 5 kWPeak durch  Einspeisetarife im Rahmen des Ökostromgesetzes.

 
Unabhängig von der Förderung muss für PV Anlagen immer der „Antrag  auf Anerkennung als Ökostromanlage“ gestellt werden. Details dazu siehe am Ende dieser Seite.

Förderung im Rahmen des Klima- und Energiefonds (KLIEN) 

Von Privatpersonen investierte und auf Wohnhäusern errichtete Anlagen bis zu einer förderbaren Anlagengröße von maximal 5 kWPeak werden im Rahmen des KLIEN durch Investitionszuschüsse gefördert. Es gibt keine Beschränkung bezüglich der Anlagengröße, gefördert werden aber maximal 5 kWPeak.
 
Der Beginn der Förderaktion 2012 sowie die Höhe der Förderung stehen derzeit noch nicht fest (vermutlich im ersten Quartal 2012). Die Umsetzung wird voraussichtlich wieder durch eine zeitlich beschräkte Ausschreibung erfolgen, in der ein bestimmtes Finanzvolumen zur Verfügung gestellt wird. Die Abwicklung der Förderung erfolgt jedoch wiederum durch die Kommunalkredit KPC. Für Fragen zur Förderung im Rahmen des KLIEN wenden Sie sich bitte an die Hotline der Kommunalkredit KPC (Tel.: T: +43 (1) 31 6 31-730).

Wann und wie die Förderaktion konkret starten bzw. aussehen wird, erfahren Sie auf der Internetseite der KPC, aber auch, sobald wir darüber informiert sind, auf dieser Seite.

Förderung im Rahmen des Ökostromgesetzes für Anlagen größer 5 kWPeak

 
Anlagen über 5 kWPeak werden bundesweit im Rahmen des Ökostromgesetzes auf Basis verordneter Einspeisetarife gefördert. Die Laufzeit beträgt 13 Jahre. Die Tarife sind in der derzeit gültigen Ökostromverordnung 2012  festgelegt. Die Auszahlung der Tarife erfolgt durch die Ökostrommanagement AG (oem-ag).
  
Eine Vorgehensweise für den Vertragsabschluss mit der oem-ag  sowie die erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie auf der Homepage der oem-ag. Für Fragen zur Förderung im Rahmen des Ökostromgesetztes wenden Sie sich bitte direkt an die oem-ag (e-mail: Info@oem-ag.at; . Tel.: +43 5 787 66-20).

Zur Förderung im Rahmen des Ökostromgesetzes ist für Photovoltaik derzeit ein bestimmtes Kontingent vorgesehen. Das noch verfügbare Kontingentvolumen ist auf der Homepage der oem-ag einsehbar. 

Erst nach Erhalt des Einspeisevertrages mit der oem-ag besteht ein Rechtsanspruch auf den verordneten Tarif.

Anerkennung als Ökostromanlage:

Die Anerkennung als Ökostromanlage ist unabhängig von der Förderung für jede Photovoltaikanlage erforderlich. Bei Anlagen die im Rahmen des KLIEN gefördert werden, ist der Bescheid „Anerkennung als Ökostromanlage“ bei der Antragsstellung noch nicht erforderlich. Bei Auszahlung der Fördermittel muss der Bescheid vorliegen. Bei einer Förderung im Rahmen des Ökostromgesetztes ist der Bescheid „Anerkennung als Ökostromanlage“ Voraussetzung für den Vertragsabschluss mit der oem-ag.

Zuständig für die Anerkennung als Ökostromanlage ist die Abteilung VIb Wirtschaftsrecht beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (e-mail: wirtschaftsrecht@vorarlberg,at; Tel. 05574/511/26205). Folgende Unterlagen sind erforderlich:

1. Alle für den Bau und Betrieb und Betrieb der Anlage erforderlichen Bescheide und Genehmigungen. In der Regel sind das:

  • der Baubescheid bzw Bauanzeige. Zuständig ist die jeweilige Gemeinde
  • bei Anlagen ab 25 kWPeak die elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung. Zuständig ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.

2. Antrag auf Anerkennung als Ökostromanlage stellen. (Formular: „Photovoltaikanlagen – Antrag auf Anerkennung“). Beizulegen ist der Baubescheid bzw. die Bauanzeige für die Anlage bzw. bei Anlagen ab 25 kWPeak die elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung.